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- der Betrieb bietet die Gewähr , dass die Kontrollen genau und zuverlässig durchgeführt werden,
- der Betrieb setzt in ausreichendem Umfang Personen ein, die in der Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten besonders fachlich geeignet sind,
- der Betrieb verfügt über die für die Kontrollarbeiten notwendige Ausrüstung,
- der Betrieb stellt einvernehmlich mit dem Regierungspräsidium Gießen - Pflanzenschutzdienst - Kontrollbereitschaft sicher.
Nähere Voraussetzungen ergeben sich aus Anlage 1 der Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes