Apothekerinnen und Apotheker, die in Besitz der Approbation oder einer Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 der Bundesapothekerordnung verfügen und ihren Beruf in Hessen ausüben müssen sich bei der Landesapothekerkammer Hessen anmelden. Sie sind Pflichtmitglieder.
Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Beruf nicht ausüben und ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder die zuletzt ihren Beruf in Hessen ausgeübt haben und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, sowie Personen, die sich in Hessen in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker befinden (Pharmazeuten/innen im Praktikum) steht der freiwillige Beitritt offen.