Die Freihändige Vergabe ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Das gleiche gilt für das EU-weite Verhandlungsverfahren. Die Zulässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn
- eine bestimmte Wertgrenze nicht überschritten wird (zzt. 100.000,00 Euro),
- nur ein bestimmter Unternehmer die Leistung aufgrund besonderer Anforderungen (z. B. Patentschutz, besondere Erfahrungen oder Geräte) erbringen kann,
- die Art und der Umfang der Leistung vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend festgelegt werden kann,
- eine Leistung besonders dringlich ist,
- eine Leistung Geheimhaltungsvorschriften unterworfen ist.