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Für eine Flugausbildung wird zugelassen,
- wer das Mindestalter für den Beginn einer Ausbildung erreicht hat:
- 14 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steurer von Flugmodellen,
- 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer,
- wer tauglich ist,
- wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,
- wenn bei einem minderjährigen Bewerber der gesetzliche Vertreter zustimmt.