Voraussetzungen für die Benennung als Sachverständige/r nach der HundeVO:
Bewerberinnen und Bewerber für die Tätigkeit als sachverständige Person erfüllen folgende Voraussetzungen:
- Erfolgreiche Teilnahme, mit mehreren Hunden, an der Schutzhundprüfung III.
- Erfolgreiche Teilnahme an der Fährtenhundprüfung.
- Übungsleitertätigkeit bei einem von der FCI (Fédération Cynologique Internationale) anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder –verein.
- Mindestens 5 Jahre Leistungsrichter bei einem von der FCI anerkannten Rassezucht- oder Hundesportverband oder –verein
oder
- Teilnahme an 2 Lehrgängen für Diensthundführerinnen / Diensthundführer an der Hessischen Polizeischule – Fachbereich Diensthundwesen – mit Abschlussprüfung.
- Mehrjährige Tätigkeit als Diensthundführerin / Diensthundführer.
- Teilnahme an einem Seminar für Ausbildungsleiterinnen / Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen an der Hessischen Polizeischule – Fachbereich Diensthundwesen –.
- Mehrjährige Tätigkeit als Ausbildungsleiterin / Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen.
- Teilnahme an einem Lehrgang für Spürhunde an der Hessischen Polizeischule – Fachbereich Diensthundwesen – mit bestandener Abschlussprüfung.
- Praktische Tätigkeit als Ausbildungsleiterin / Ausbildungsleiter für das Diensthundwesen im Spürhundbereich.
Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmediziner erfüllen folgende Voraussetzungen:
- Fachtierarzt für Verhaltenskunde oder Tierarzt mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie
oder
-
Tierarzt mit
- mindestens 3 Jahre Kleintierpraxis,
- mindestens 60 Stunden ATF-Fortbildung zur Problematik gefährlicher Hunde
und
- entweder 10 Begutachtungen in Gegenwart eines bereits benannten Sachverständigen
oder
- nachweislich praktische langjährige Tätigkeit als Hundeausbilder
oder
- verhaltenstherapeutische Tätigkeit in der jeweiligen Praxis in dem Umfang von wenigstens 10 dokumentierten Therapiefällen; 5 davon müssen in Form eines ausführlichen Fallberichtes mit Referenzen bearbeitet worden sein.