Voraussetzung für das Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit ist die Meldung der (vermutlichen) Berufskrankheit. an den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger. Ärzte oder Zahnärzte sind bei begründetem Verdacht, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht, verpflichtet dies dem gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Im Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit müssen unter anderem 2 Fragen beantwortet werden:
- Besteht ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung?
- Besteht ein Zusammenhang zwischen der schädigenden Einwirkung und der auftretenden Krankheit?