- Die/der Antragsteller/in muss Angehöriger der Landestierärztekammer sein
- Die vorgeschriebene Weiterbildung muss erfolgreich abgeschlossen worden sein
Die von einer anderen Tierärztekammer zuerkannten Bezeichnungen dürfen weitergeführt werden.
Wenn Tierärztinnen und Tierärzte aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Weiterbildungsbezeichnung erworben haben, erhalten sie nach Überprüfung der Gleichwertigkeit die Anerkennung in dem jeweiligen Gebiet. Soweit die Weiterbildungsordnung der Hessischen Landestierärztekammer eine entsprechende Bezeichnung nicht vorsieht, kann diese jedoch weitergeführt werden, wenn die wesentlichen Voraussetzungen der hessischen Weiterbildungsordnung erfüllt sind.