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Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub regelt neben den Freistellungsvoraussetzungen hessischer Beschäftigter auch ein zweistufiges die Anerkennungsverfahren für Träger*innen und deren Veranstaltungen:
- Träger*innenanerkennung, nur diese können nach Abschluss des Verfahrens ihre Veranstaltungen zur Anerkennung vorlegen und
- Veranstaltungsanerkennung