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Neben dem Antrag auf Erlaubnis für Finanzanlagenvermittler nach § 34f Gewerbeordnung müssen Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Behörde gebührenpflichtig anmelden. Siehe dazu:
Gewerbeanmeldung (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) -
Die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Siehe dazu:
Finanzanlagenvermittler – Anzeige nach § 21 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) -
Alle Vermittler und Berater werden in ein öffentliches, von der IHK geführtes Online-Vermittlerregister eingetragen. Bei Fragen rund um das Vermittlerregister ist die IHK Ansprechpartner. Siehe dazu:
Vermittlerregister (für Versicherungsvermittler und -berater sowie Finanzanlagenvermittler) (Leistungsbeschreibung im Hessen-Finder) - Neben der Erlaubniserteilung sind die IHKn auch für die Sachkundeprüfung, die Registrierung, den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnis zuständig.