Der Beitrag wird durch einen gesonderten Beitragsbescheid erhoben. Mit tatsächlichem Baubeginn hat die Gemeinde die Möglichkeit, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu verlangen.
Bei einmaligen Beiträgen besteht nach § 11 Abs. 12 KAG auf Antrag die Möglichkeit einer Zahlung auf Raten.