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Zudem müssen Sie im Fall von Tätigkeiten an:
- Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2067 bestanden haben.
- Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert und eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben.
- Brandschutzsystemen und Feuerlöschern eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben.
- Hochspannungsschaltanlagen eine theoretische und praktische Prüfung nach Art. 3 abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2015/2066 bestanden haben.
- Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen erfolgreich an einem Trainingsprogramm nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben.
Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Kälteanlagenbauer erhalten die Sachkundebescheinigung ohne Ablegung einer Prüfung.