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- Äußerung zum Sachverhalt:
innerhalb der von der zuständigen Behörde genannten Frist - Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung:
innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe (schriftlich oder zur Niederschrift bei dem zuständigen Verwaltungsgericht) - Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung:
frühestens nach einem Jahr (in besonderen Fällen auch vorher)