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Die zuständige Behörde prüft für die Anerkennung "als andere Person":
- ob der berufsqualifizierende Abschluss den Anforderungen genügt
- ob eine mindestens 2 Jährige fachspezifische Berufstätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss ausgeübt wurde
- ob ein anderer, vermessungstechnische Kenntnisse umfassender, berufsqualifizierender Abschluss vorliegt und die für die Anfertigung und Nachtragung der sonstigen Unterlagen zusätzlich erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer mindestens 3 Jährigen fachspezifischen Berufstätigkeit erworben wurden
- die erforderliche Zuverlässigkeit
- die erforderliche körperliche Eignung
- Erteilung oder Ablehnung der Anerkennung mit einem Bescheid.