Als Finanzdienstleister gelten Sie, wenn Sie Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert, und Ihr Unternehmen kein Kreditinstitut ist.
Für folgende Finanzdienstleistungen benötigen Sie eine Erlaubnis nach §32 Kreditwesengesetz (KWG):
- Anlagevermittlung
Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, beispielsweise von Wertpapieren oder Devisen oder deren Nachweis - Abschlussvermittlung
Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung - Finanzportfolioverwaltung
Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum - Eigenhandel
Anschaffung und Verkauf von Finanzinstrumenten für andere über Eigenhandel - Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten
Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) - Finanztransfergeschäfte
Besorgung von Zahlungsaufträgen - Sortengeschäft
Handel mit Sorten oder Fremdwährungen - Kreditkartengeschäfte
Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten oder Reiseschecks, ausgenommen, wenn der Kartenherausgeber auch der Erbringer der Leistung ist, die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegt