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- Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet
- wenn der Arbeitnehmer einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II angehört:
- das Jobcenter der Kommune und der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet oder
- die optierende Kommune, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet oder
- die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich der Betrieb befindet (wenn es kein Jobcenter oder optierende Kommune gibt)
TIPP: Als Arbeitgeber können Sie sich auch direkt an den für Sie zuständigen gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter wenden.