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- Schlichtungsanträge sind möglich
- innerhalb eines Jahres nach der Handlung oder der Entscheidung des Versicherers. Die Frist wird durch Einlegung einer vorherigen schriftlichen Beschwerde beim Versicherer längstens für die Dauer von 6 Wochen gehemmt.
- frühestens 6 Wochen nach dem Ihre Beschwerde beim Versicherer eingegangen ist und Sie keine schriftliche Entscheidung des Versicherers erhalten haben.
- Das Ombudsmannverfahren hemmt die Verjährungsfrist von Ansprüchen.