Wollen Sie als Arbeitgeber (Verleiherin/Verleiher) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung (Leiharbeit) überlassen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Hinweis: Arbeiten im Rahmen von Werk-, selbständigen Dienst- oder Dienstverschaffungs- sowie Geschäftsbesorgungsverträgen sind nicht betroffen.
Nicht erlaubnispflichtig sind:
- Abordnungen zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft;
- Überlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften;
- konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, sofern der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird;
- gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern sofern der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird;
- Verleih in das Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen.
Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist nur gestattet
- zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen
- zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens 3 Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Achtung: Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden.