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- § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 30 FeV: Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)