Sonstiges
Arbeitslose gemäß § 16 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
ACHTUNG: Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik gelten als nicht arbeitslos.
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer gemäß § 17 Sozialgesetzbuch III sind Personen, die
- versicherungspflichtig beschäftigt sind,
- alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
- voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
- Zur Klärung der Frage, ob Vermittlungshemmnisse vorliegen, werden Kriterien wie zum Beispiel Alter, Dauer der Arbeitslosigkeit, fehlende Ausbildung oder Berufserfahrung, gesundheitliche Probleme und Behinderung berücksichtigt.