wenn der einzustellende Arbeitnehmer zum Personenkreis des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gehört (zum Beispiel bei Bezug von Arbeitslosengeld I):
- die für den Wohnort zuständige Agentur für Arbeit
wenn der einzustellende Arbeitnehmer Leistungen nach SGB II bezieht (zum Beispiel Arbeitslosengeld II) :
- das für den Wohnort zuständige Jobcenter der Kommune und der Agentur für Arbeit,
- die für seinen Wohnort zuständige optierende Kommune o d e r
- die für seinen Wohnort zuständige Agenturen für Arbeit (wenn kein Jobcenter oder optierende Kommune)
TIPP: Als Arbeitgeber können Sie sich auch direkt an den für Sie zuständigen gemeinsamen Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter wenden.