Ausnahmegenehmigungen für soziale Dienste
Für Fahrzeuge von sozialen Diensten/Pflegediensten kann eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Parkerleichterungen beantragt werden.
Welche Voraussetzungen/Unterlagen sind erforderlich?
Der Antrag auf Parkerleichterungen für soziale Dienste/Pflegedienste wird formlos gestellt. Es ist lediglich eine Bestätigung einer Krankenversicherung beizufügen, dass Ihr Pflegedienst von einer Krankenkasse anerkannt wird.
Was kostet die Ausnahmegenehmigung und wie lange ist sie gültig?
Die Ausnahmegenehmigung kostet 60,00 €/Jahr und wird jeweils für ein Jahr genehmigt, beginnend mit der Ausstellung des Ausweises.
Folgende Erleichterungen gelten mit obigem Ausweis:
Parken
- an Straßenstellen, für die eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286 und Zeichen 290 StVO) angeordnet ist,
- auf Bewohnerparkplätzen,
- auf Gehwegen, wenn dadurch keine Fußgänger gefährdet, behindert oder belästigt werden - eine Durchgangsbreite von 1,50 m muss verbleiben.
Fahren in Fußgängerbereichen/-zonen (Zeichen 242 StVO) und verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO).
Folgende Einschränkungen sind mit einer solchen Ausnahmegenehmigung verbunden:
- Von der gewährten Parkerleichterung zu den genehmigten Zwecken darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn Sie zur Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger Menschen zwingend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, das am jeweiligen Einsatzort abgestellt werden muss bzw. in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
- Sonderparkplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gebehinderung und Blinde sind in keinem Fall zu benutzen.
- Die Fußgängerzonen/-bereiche dürfen nur in den für den Lieferverkehr zugelassenen Zeiten benutzt werden. Ausnahme: dringende Notfälle.
- Bei Inanspruchnahme der Erleichterungen sind die Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen und etwaige Weisungen der Ordnungskräfte in jedem Fall zu befolgen.
- Die Ausnahmegenehmigung ist im Original mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.
- Beim Abstellen Ihres Fahrzeuges ist der Sonderausweis gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen,
- Beim Parken auf Gehwegen ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug nicht über Schachtdeckeln (Abdeckungen von Kanälen, Kabelschächten, Hydranten) oder anderen Verschlüssen abgestellt wird.
- Jede Änderung Ihrer Anschrift oder andere Umstände, die Einfluss auf die erteilte Genehmigung haben könnten, ist unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis).
Die Genehmigung berechtigt im Übrigen nicht zum Halten und Parken an sonstigen Stellen, an denen dies nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) unzulässig ist.