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Bodenabbaugenehmigung

Nr. 99020007001000

Die Genehmigungspflicht für den Abbau von Bodenschätzen ergibt sich

  • bei bergrechtlichen Bodenschätzen aus dem Bundesberggesetz (BBergG). Die bergrechtlichen Bodenschätze sind in § 3 Abs. 3 und 4 BBergG aufgelistet.
  • bei allen anderen Bodenschätzen
    • wenn beim Abbau ein Gewässer hergestellt oder wesentlich verändert wird aus
      dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
    • wenn trocken abgebaut wird,
      • die Abbaufläche über 10 ha groß ist oder gesprengt wird aus dem
        Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG),
      • die Abbaufläche unter 10 ha groß ist und nicht gesprengt wird aus der
        Hessischen Bauordnung. Hiernach bedarf der Abbau einer Baugenehmigung,
        wenn die Tiefe 2 Meter übersteigt oder die Abbaufläche im bebauten
        Innenbereich größer als 30 m² bzw. im Außenbereich größer als 300 m² ist.

In allen Fällen bedarf es ferner im Regelfall einer naturschutzrechtlichen Eingriffszulassung nach dem Hessischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG).

Ansprechpunkt

Ansprechpartner sind die Kreisausschüsse bzw. Magistrate der Kreisfreien Städte als Untere Baubehörden, in allen anderen Fällen die Regierungspräsidien als Bergbehörden bzw. als Obere Wasserbehörden oder als Immissionsschutzbehörden.

Rechtsgrundlage(n)

  • Bundesberggesetz (BBergG)
  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Hessische Bauordnung (HBO)
  • Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG)

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