Wohngeld
Nr. 99107023029000Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Achtung:
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
An wen muss ich mich wenden
Für die Stadt Gießen gilt: Wenden Sie sich an den Landkreis Gießen.
Mehr Informationen zum Wohngeld auf den Seiten des Landkreises
Bei einer erstmaligen Antragstellung empfiehlt das Amt für soziale Angelegenheiten der Stadt Gießen, sich mit Ihrem/Ihrer zuständigen Sachbearbeiter/-in in Verbindung zu setzen, um Auskunft über die erforderlichen Unterlagen zum Wohngeldantrag zu erhalten.
Studierenden und Auszubildenden wird wegen der Komplexität der Anspruchsvoraussetzungen dringend geraten, Auskunft bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/-in einzuholen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsformulare sowie Informationen über die von Ihnen zu erbringenden Nachweise zum Einkommen und zur Miete oder Belastung erhalten Sie bei Ihrer Wohngeldstelle.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ausführliche Informationen erhalten Sie in der vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter "Wohngeld" veröffentlichten Internetseite.