Parkausweis für Bewohner (Bewohnerparkvorrechte)
Nr. 99108001001000Die Anordnung von Bewohnerparkvorrechten erfolgt in der Regel dort, wo mangels privater Stellflächen und aufgrund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bevölkerung des städtischen Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden.
Bewohnerparkausweise werden auf Antrag ausgegeben. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner erhält nur einen Bewohnerparkausweis für ein auf sie/ihn zugelassenen oder nachweislich von ihr/ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug. Zuständig sind die Gemeinden.
Für die Ausgabe des Bewohnerparkausweises ist eine Gebühr zu entrichten. Diese richtet sich nach der durch die Gemeinde als Rechtsverordnung erlassene Gebührenordnung.
Verfahrensablauf
- Eventuell mögliche Online-Beantragung des Bewohnerparkausweises oder Antragstellung bei der Straßenverkehrsbehörde
- Prüfung durch die Gemeinde, ob der Antragsteller in einem städtischen Quartier mit erheblichem Parkraummangel wohnt und ein solches entsprechend festgesetzt ist
- Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises
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Bestimmung der zu entrichtenden Gebühr
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde der Kommune.
Voraussetzungen
Die Ausstellung eines Bewohnerparkausweises kann beantragt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen und nachgewiesen werden können:
- der Hauptwohnsitz ist im Bewohnerparkgebiet gemeldet,
- die Wohnung wird selbst bewohnt und
- das Fahrzeug muss auf den Antragsteller zugelassen sein oder von ihm dauerhaft genutzt werden (Nachweis durch eine Bestätigung des Fahrzeughalters, dass das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen wurde).
Von manchen Städten und Gemeinden werden für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises noch weitere Voraussetzungen gefordert, z. B. fehlende Garage. Im Zweifel sollte bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nachgefragt werden.
Bewohnerparkzonen in Gießen
In Gießen gibt es derzeit sechs Bewohnerparkzonen. In welcher Parkzone Ihre Adresse liegt, können Sie im digitalen Stadtplan einsehen.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- Nutzungsbescheinigung, wenn Sie nicht der Fahrzeughalter sind
Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser zusätzlich eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument (im Original) bei der Straßenverkehrsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können .
Einige Städte oder Gemeinden ermöglichen jedoch auch eine schriftliche oder sogar elektronische Beantragung. In diesen Fällen erhalten Sie den Parkausweis zugesandt. Wenn Sie einen dieser Wege wählen möchten, erkundigen Sie sich zunächst bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung, welche Unterlagen übersandt werden müssen .
Welche Antragsmöglichkeiten gibt es in Gießen?
Der Bewohnerparkausweis kann hier online beantragt werden.
Hier gelangen Sie zu den Tipps und Hinweisen zur Onlinebeantragung.
Sollte kein Internetzugang oder Drucker zur Verfügung stehen, gibt es die Möglichkeit über den Antragsvordruck:
Dies gilt auch für die Beantragung zweier Kennzeichen auf einem Bewohnerparkausweis. In diesen Fällen können die Anträge bei der Straßenverkehrsbehörde schriftlich oder per E-Mail an bewohnerparken@giessen.de eingereicht werden.
Antragsunterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
- Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Bitte versenden Sie KEINE Originale!
Zusätzlich, wenn Antragsteller nicht der Fahrzeughalter ist:
- Nutzungsnachweis des Fahrzeughalters
Änderung des Ausweises
Änderungen, wie z. B. des Namens oder der Bewohnerparkzone, sind gebührenfrei und über den direkten Kontakt zur Straßenverkehrsbehörde möglich.
Kosten
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach der Gebührenordnung der konkreten Gemeinde und kann je nach Gemeinde unterschiedlich sein. Je nach Ausgestaltung sind sie fix oder variabel.
Welche Gebühren fallen an?
In Gießen wird zurzeit eine Gebühr in Höhe von 120,00 € pro Jahr erhoben
Hierbei handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr, diese kann nicht zurück erstattet werden.
Parkgebührenordnung - Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren
Rechtsgrundlage(n)
- § 45 Abs.1b Nr. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO) - (Ermächtigung für die Ausweisung von Bewohnerparkzonen)
- § 6a Abs. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG) - Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Bewohnerparkausweise
- § 16 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen Nichterteilung des Bewohnerparkausweises / gegen die Bemessung der Gebührenhöhe
Hinweise (Besonderheiten)
Auch Mitglieder von Car-Sharing-Organisationen können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Die näheren Einzelheiten sind bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu erfragen.