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Landpachtverträge Abschluss

Nr. 99078009185000

Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke bis zu einem Hektar sind in Hessen von der Anzeigepflicht ausgenommen. Alle anderen abgeschlossenen Landpachtverträge oder deren Änderungen sind bei der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats durch den Verpächter anzuzeigen. Eine Anzeige der Landpachtverträge kann ebenfalls durch den Pächter erfolgen, welcher hierzu berechtigt ist.

Verfahrensablauf

Der abgeschlossene Landpachtvertrag zwischen dem Verpächter und dem Pächter wird innerhalb eines Monats vom Verpächter oder dem Pächter bei der zuständigen Behörde vorgelegt.
Die zuständige Behörde überprüft den Vertrag auf Vollständigkeit hinsichtlich der Beurteilung nach dem LPachtVG.

Zuständige Stelle

Die zuständigen Behörden sind die Landwirtschaftsbehörden der Landkreise in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

Ansprechpartner der Landkreise und weitergehende Informationen finden Sie auf nachfolgender Seite:

Voraussetzungen

Abgeschlossener Vertrag nach Vorschriften des § 585 BGB, hiernach unter Angabe:
Verpächter, Pächter, Grundstücksbezeichnung, Pachtzeit, Pachtpreis

Erforderliche Unterlagen

Abgeschlossener Landpachtvertrag bzw. Änderungen, mit Angabe des Absenders 

Kosten

Es fallen derzeit keine Gebühren an.

Frist

Die Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrags oder einer Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach Anzeige des Vertragsabschlusses oder der Vertragsänderung durch schriftlichen Bescheid zu treffen. Dauert die Prüfung des Landpachtvertrags voraussichtlich länger, ist vor Ablauf der Frist den Vertragsteilen ein Zwischenbescheid zu erteilen, durch den sich die Frist auf zwei Monate verlängert.

Bearbeitungsdauer

Innerhalb der 1-Monatsfrist

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Schriftform erforderlich: nein, Änderungen können auch mündlich mitgeteilt werden
Persönliches Erscheinen: nein

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