Gewerbe anmelden
Wenn Sie ein Gewerbe beginnen, müssen Sie dieses bei der zuständigen Behörde anmelden. Die Anmeldung muss gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbes erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung)
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Handelsregisterauszug,
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Zusätzlich werden benötigt:
- Bei Personen, die sich lediglich mit Reisepass ausweisen, ist zusätzlich ein aktueller Adressnachweis in Form einer Meldebescheinigung des Hauptwohnsitzes erforderlich.
- Ausländer - mit Ausnahme der EU-Ausländer -, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich gestattet ist.
- Überwachungsbedürftige Gewerbezweigen nach § 38 der Gewerbeordnung (GewO) müssen zusätzlich vorlegen:
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)
- Führungszeugnis nach Belegart O (ebenfalls bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)
Beschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei dem örtlich zuständigen Gewerbeamt anmelden. Gleiches gilt für die Anmeldung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie postalisch oder per E-Mail vornehmen.
Benötigt wird das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA1) und eine Kopie Ihres Ausweises ggf. mit einer Kopie Ihres Aufenthaltstitels.
Wird die Anmeldung für eine juristische Person erstattet, wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister benötigt. Bei mehreren Geschäftsführern ist das Beiblatt zur Gewerbeanmeldung zusätzlich erforderlich.
Melden Sie das Gewerbe nicht für sich selbst, sondern im Auftrag eines Dritten an, wird neben den Ausweiskopien eine schriftliche Vollmacht für die Durchführung und Entgegennahme der Gewerbeanmeldung benötigt.
Manche gewerblichen Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für Sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönliche, finanzielle und fachliche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Wenn die Gewerbeanmeldung mit allen Angaben und Unterlagen vorliegt, erhalten Sie nach Bearbeitung die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“) auf postalischem Wege.
Das örtlich zuständige Gewerbeamt leitet die Gewerbeanmeldung an andere Behörden wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis oder Handwerkskarte erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank, Arbeitnehmerüberlassung, Maklergewerbe, Baugenehmigung) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
An wen muss ich mich wenden?
Gewerbeamt bzw. die Stadt oder Gemeindeverwaltung am Ort des Betriebssitzes.
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben.
Gewerbetreibende sind
- natürliche Personen oder
- juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)
Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben die oder der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (zum Beispiel. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen und Gesellschafter
- bei Kommanditgesellschaft (KG) jede oder jeder persönlich haftende Gesellschafterin und Gesellschafter, die Kommanditistinnen und Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) der bzw. die gesetzliche(n) Vertreter.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung bzw. Gewerbeabmeldung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 28,00 Euro fällig.
Für die entsprechende Bestätigung der Gewerbemeldung wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 8,00 Euro erhoben. Auf die Bescheinigung kann schriftlich verzichtet werden.
Frist
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
Wenn die Gewerbeanmeldung mit allen Angaben und Unterlagen vorliegt, erhalten Sie nach Bearbeitung die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“) auf postalischem Wege.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform) als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.