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Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Nr. 99014002035000, 99014007035000

Mit einer Beglaubigung wird die Übereinstimmung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten mit dem Original bestätigt.


Unterschriften und Handzeichen auf Schriftstücken werden von Behörden beglaubigt, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird.

Wird eine Beglaubigung zur Verwendung im Ausland benötigt, reicht eine einfache Beglaubigung nicht aus. Siehe für diesen Fall unter Legalisation und Apostille.

Erforderliche Unterlagen

Das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original. Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die zu beglaubigenden Kopien des Originals können auch im Stadtbüro Gießen gefertigt werden. Bitte beachten Sie die Unterschiede in der Gebührenhöhe.

 

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(Für die Abholung von Pässen und Personalausweisen wird kein Termin benötigt.)

Ansprechpunkt

Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen, Negativen, Ausdrucken elektronischer Dokumente oder elektronischen Dokumenten ist die Behörde zuständig, die auch das Original ausgestellt hat.

Hat die Behörde das Original nicht selbst ausgestellt, dann ist sie für die Beglaubigung nur zuständig, wenn sie nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden für zuständig erklärt worden ist und das Original von einer anderen Behörde stammt oder es zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.

Auch für die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind die Behörden zuständig, die in § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden genannt werden.

Nach § 1 der Hessischen Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden sind alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zuständig. Nicht zuständig sind Polizeibehörden und natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Zusatzinformation

Sie können im Stadtbüro Gießen und in den Verwaltungsaußenstellen Dokumente beglaubigen lassen.

Ausgenommen sind jedoch: Personenstandsurkunden und Dokumente über Finanzgeschäfte sowie auch Unterschriftsbeglaubigungen, die im Zusammenhang mit Willenserklärungen stehen

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren im Stadtbüro Gießen und den Verwaltungsaußenstellen betragen 5,00 € je Beglaubigung und 0,25 € je von uns erstellter Kopie bzw. Seite.
Die Gebühr für die Beglaubigung mitgebrachter Kopien beträgt 10,00 €.
Bezahlung im Stadtbüro: bar oder EC-Cash mit PIN
Bezahlung in den Außenstellen: bar

 

Hinweise (Besonderheiten)

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

  • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. dem Jugendamt) erforderlich ist, oder
  • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Kataster- und Vermessungsbehörden).

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