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Bauvoranfrage stellen


Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zu Ihrem Bauvorhaben haben, können Sie diese vor dem Bauantrag mit einer Bauvoranfrage klären.

Erforderliche Unterlagen

  • Bauvorlagen (digital im Bauportal oder analog), die für die Beantwortung der jeweiligen Fragen erforderlich sind 
  • In der Regel ein Liegenschaftsplan oder Auszug aus der Flurkarte
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Die genauen Unterlagen sind abhängig von der konkreten Bauvoranfrage

Beschreibung

Gegenstand einer Bauvoranfrage können alle Belange sein, die im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn einzelne Fragen des Bauvorhabens unklar sind, oder wenn geklärt werden soll, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind und der Prüfumfang auf die konkreten Fragen begrenzt ist.

Verfahrensablauf

  • Sie füllen den Antrag digital im Bauportal oder analog aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein
  • Die Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Anfrage und die Unterlagen
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen und keine Rechtshindernisse bestehen, wird ein Bauvorbescheid erteilt.

Voraussetzungen

  • Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht.
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte.

Frist

Die Bauverwaltung ist für den Zeitraum gebunden, insoweit die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. 

Bearbeitungsdauer

Wenn Ihr Bauvorhaben dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegt, ist auch hierfür die entsprechende Bearbeitungsdauer gültig: 3 Monate mit der Option der Verlängerung um bis zu 2 Monate.

Der Bauvorbescheid gilt als erteilt, wenn innerhalb dieser Frist nicht entschieden wurde.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

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