Abbruch baulicher Anlagen
Mit in Kraft treten der Änderung der Hessischen Bauordnung (HBO) am 14.10.2025 sind geplante Abbruchvorhaben nach § 63a HBO nicht mehr genehmigungspflichtig.
Jedoch sind Abbruchvorhaben gemäß § 63a Satz 2 HBO anzeigepflichtig,
- wenn es sich nicht um ein freistehendes Gebäude handelt oder
- das Gebäude zur Gebäudeklasse 4 oder 5 gehört oder
- es sich um sonstige Anlagen mit einer Höhe über 10 m handelt.
In diesen Fällen müssen Sie die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten bei der Bauaufsicht schriftlich anzeigen.
Die Anzeige erfolgt formlos, muss jedoch mindestens folgende Angaben enthalten:
- Flur und Flurstück des Abbruchvorhabens
- Lageplan, in dem die betroffene bauliche Anlage dargestellt und gut erkennbar markiert ist
Bitte beachten Sie, dass bei nicht freistehenden Anlagen die Standsicherheit der Anlagen, an die die zu beseitigende Anlage angebaut ist, durch einen Nachweisberechtigten für Standsicherheit beziehungsweise durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt sein muss, soweit diese Anlagen nicht baugenehmigungsfrei nach § 63 HBO sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch diese Person zu überwachen.
Die Erleichterung im Abbruchverfahren entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an ein Abbruchvorhaben gestellt werden.
Da das Abbruchvorhaben nicht in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft wird, müssen Sie selbst auf die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften achten. Beispielsweise können für das Vorhaben noch Genehmigungen nach anderen Vorschriften erforderlich sein. Dies kann u.a. den Denkmalschutz (auch Bodendenkmäler) oder den Naturschutz (u.a. Artenschutz) betreffen.
Hinweise
Durchführung der Abbruchmaßnahme
Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden (§ 56 Abs. 4 Satz 4 HBO).
AVV-Baulärm
Auf die Einhaltung der AVV-Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen –) wird hingewiesen.
Gefahrstoffe (z.B. Asbesthaltige Materialien, künstliche Mineralfasern, Öltanks, etc.)
Die eigentlichen Abbrucharbeiten dürfen erst nach ordnungsgemäßer Entfernung aller Gefahr- und Schadstoffe durchgeführt werden (§ 3 HBO).
Die Anzeige von Asbestarbeiten beim Regierungspräsidium Gießen, welche mind. 1 Woche vor Beginn der Abbrucharbeiten zur erfolgen hat, kann mittels Online-Anzeige über die Homepage des Regierungspräsidiums Gießen unter: rp-giessen.hessen.de.
Entsorgung von Bauabfällen
Auf das Merkblatt „Entsorgung von Bauabfällen“ der Hessischen Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel wird hingewiesen. Zu finden unter: https://rp-giessen.hessen.de/sites/rp-giessen.hessen.de/files/2025-03/abfall_baumerkblatt_2025-03-05_8.pdf.
Denkmalschutz
Die Beseitigung eines Kulturdenkmals oder die Beseitigung einer baulichen Anlage im Bereich einer Gesamtanlage oder eines Bodendenkmals bedarf der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Universitätsstadt Gießen (Telefon 0641 /3061425, E-Mail: denkmalschutz@giessen.de).
Abwasserleitungen
Die nicht mehr benötigten Anschlussleitungen (Schmutz, Regen-, oder Mischwasseranschlüsse) sind vor Aufnahme der Abbrucharbeiten an den jeweiligen Grundstücksgrenzen von den Abwassersammelleitungen abzuhängen und dicht zu verschließen. Die Ausführung dieser Arbeiten ist in Abstimmung und auf Antrag mit den Mittelhessischen Wasserbetrieben (MWB) durchzuführen (Tel. 0641 3062681, E-Mail: grundstuecksentwaesserung-mwb@giessen.de).
Strom- und Frischwasserversorgung
Die vorhandenen Strom- und Wasserleitungen sind vor Aufnahme der Abbrucharbeiten fachgerecht vom öffentlichen Netz abzuhängen und die entsprechenden Zähler auszubauen.
Für das Abtrennen der jeweiligen Leitungen und den Ausbau der entsprechenden Zähler ist frühzeitig ein Termin mit den Stadtwerken Gießen zu vereinbaren (Tel. 0641 708 0).
Hinweis Kampfmittelräumung
Eine dahingehende Untersuchung ist von Eigentümer eigenverantwortlich zu veranlassen.
Ansprechpartner: RP-Darmstadt, Kampfmittelräumdienst, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt,
Tel.: 06151 126511, E-Mail: kmrd@rpda.hessen.de
Statistischer Abgangserhebungsbogen und Meldung an das Finanzamt
Wir weisen auf die Pflicht zur Meldung des Bauabgangs gemäß dem Hochbaustatistikgesetz (HbauStatG) hin. Der ausgefüllte Erhebungsbogen „Statistik des Bauabgangs“ des Hessischen Statistisches Landesamts kann per E-Mail an bauen@statistik.hessen.de übersandt werden.
Die Meldung baulicher Veränderungen zur Festlegung des Einheitswerts an das jeweils zuständige Finanzamt ist eigenständig von der Bauherrschaft durchzuführen.