Rathaus

Seiteninhalt

Dienstleistungen A - Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Aufhebung der Sperrzeit für Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beantragen

Nr. 99050217044000

Für die Gaststätten und für Veranstaltungen gibt es in Hessen eine Sperrzeit. Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiträume, in denen Gaststätten, Bars, Speiserestaurants, Diskotheken, Biergärten etc. geschlossen sind. Die Sperrzeit dient in erster Linie dem Lärmschutz. Zu dieser Zeit muss der Betrieb eingestellt werden.

Grundsätzlich gelten in Hessen folgende Regelungen:

  • Die allgemeine Sperrzeit für das Gaststättengewerbe sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Orte, an denen z. B. Theater- und Filmvorführungen oder Tanzveranstaltungen stattfinden) beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
  • Die Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten in Vergnügungsparks, auf Messen, Jahrmärkten, Volksfest- und Rummelplätzen sowie für das Gaststättengewerbe, das im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen oder Veranstaltungsorten betrieben wird, beginnt um 24:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
  • Die Sperrzeit für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, auf denen Veranstaltungen, z.B. das Aufstellen von Warenspielgeräten, stattfinden, beginnt um 24:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr.

Die Sperrzeit ist aufgehoben in der Nacht zum 1. Januar, in den Nächten zum Freitag vor Fastnacht bis zum Aschermittwoch und in der Nacht zum 1. Mai.

Ausnahmen hiervon sind möglich:

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse können Sie die Sperrzeit allgemein für alle Betriebe auf Gemeinde-, Landkreis- oder Regierungsbezirksebene oder für bestimmte Veranstaltungen und einzelne Betriebe auf Antrag befristet oder widerruflich aufheben lassen. Die zuständige Behörde kann die Aufhebung der Sperrzeit jederzeit mit Auflagen versehen.

  • Hinweis: Für Spielhallen gelten unabhängig von der Frage, ob die darin aufgestellten Geräte Gewinnmöglichkeiten bieten, grundsätzlich die Sperrzeitregelungen des Hessischen Spielhallengesetzes (4:00 - 10:00 Uhr). Zu beachten sind die dortigen weitergehenden Regelungen für Feiertage. Auch für Ausnahmemöglichkeiten gelten ausschließlich die Regelungen der Rechtsgrundlage.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Aufhebung der Sperrzeit beantragen wollen, dann

  • reichen Sie möglichst frühzeitig einen Antrag auf Aufhebung der Sperrzeit online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde ein.
  • legen Sie ausführlich dar, warum Sie ein »öffentliches Bedürfnis« oder besondere örtliche Verhältnisse zur Aufhebung der Sperrzeit sehen. Oft wird dies mit der Veranstaltung begründet, die Sie fortführen wollen.
  • Sie erhalten eine Genehmigung oder einen Bescheid über die Ablehnung des Antrags.
     

Voraussetzungen

Sie müssen das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse darlegen. Eine Aufhebung der Sperrzeit müsste also im Interesse der Allgemeinheit liegen, was dem »öffentlichen Bedürfnis« an Ihrem Antrag entspricht. Dieses Interesse ist im Antrag ausführlich darzulegen.

Erforderliche Unterlagen - Stadt Gießen

Formloser schriftlicher Antrag mit Begründung.

Kosten

  • Ausnahmen nach § 3 SperrV sind gebührenfrei.

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 0,00 EUR, höchstens 1800,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Es ist ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitaufhebung zu beantragen.

Bearbeitungsdauer

  • 0 — 3 Monat(e)
    • Die Bearbeitungsdauer ist in jeder Kommune unterschiedlich. Spätestens nach 3 Monaten muss über die Aufhebung entschieden sein, ansonsten gilt sie als erteilt.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Newsletter

Bestellen Sie sich hier den Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.