Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen (SBGG)
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ab 01.11.2024 erhalten transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen die Möglichkeit, durch Erklärung vor dem zuständigen Standesamt ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen in ihrem Geburtseintrag ändern zu lassen. Diese Erklärung muss mindestens drei Monate vorher beim Standesamt angemeldet werden. Die Anmeldung ist somit bereits ab 01.08.2024 möglich.
Die Anmeldungen können Sie mittels der nachfolgenden Formulare vornehmen; eine persönliche Vorsprache ist erst bei der verbindlichen Erklärung – frühestens drei Monate nach der Anmeldung – erforderlich, da diese öffentlich ist.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
- Anmeldung der beabsichtigten Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen bei dem Standesamt, bei dem auch die spätere Erklärung abgegeben werden soll
- frühestens drei Monate, spätestens sechs Monate nach Anmeldung ist die höchstpersönliche Erklärung möglich (öffentliche Beurkundung durch das Standesamt)
- Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechts der eigenen Geschlechtsidentität am besten entspricht und die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst ist
- Bei Minderjährigen, geschäftsunfähigen bzw. beschränkt geschäftsfähigen Personen zusätzliche Versicherung, dass eine Beratung nach § 3 Abs. 1 SBGG erfolgt ist
Zuständigkeiten
Zuständigkeiten
- grundsätzlich bei jedem deutschen Standesamt
- Anmeldung bei dem Standesamt, bei dem auch die spätere Erklärung abgegeben werden soll
- sofern ein deutscher Personenstandseintrag (Geburtenregister) existiert, muss die Erklärung von diesem registerführenden Standesamt entgegengenommen und als Folgebeurkundung in das Geburtenregister eingetragen werden, damit die Erklärung rechtlich wirksam geworden ist.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Eine Erklärung ist durch jede Person mit deutschem Personalstatut (deutsche Staatsangehörige, Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte, ausländische Flüchtlinge) mit Wohnsitz in Deutschland und durch ausländische Personen mit Wohnsitz in Deutschland nach Wahl des deutschen Rechts (Art. 7a Abs. 2 EGBGB) möglich, sofern sie
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich rechtmäßig im Inland aufhält oder
- eine Blaue Karte EU besitzt.
Die formgebundene Erklärung ist frühestens drei Monate, spätestens sechs Monate nach Anmeldung möglich (öffentliche Beurkundung). Zwischen zwei Erklärungen liegt eine Sperrfrist von einem Jahr.
Anmeldungen und Erklärungen für geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige und minderjährige Personen sind nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bzw. Vormunds möglich.
Vorherige Beratung durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
bei Anmeldung:
- Nachweis zur Identität, Staatsangehörigkeit und ggf. rechtmäßigen Aufenthalt (aktuell gültiger Aufenthaltstitel)
bei Erklärung zusätzlich je nach persönlichen Verhältnissen:
- Geburtsurkunde der erklärenden Person
- Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Nachweis über die Auflösung der Ehe/Lebenspartnerschaft
- Nachweis über eine Namensänderung
Für alle nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumente wird eine deutsche Übersetzung durch einen ermächtigten Übersetzer benötigt.
Gebühren
Gebühren
Die Anmeldung ist kostenfrei.
Für die Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen 23,50 €.
Für eine Bescheinigung über die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen 12,00 €.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
§§ 1 ff. Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
§ 7 a Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
§ 45 b Personenstandsgesetz (PStG)