Änderung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten beantragen
Nr. 99012121011000Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (zum Beispiel Fahrgeschäfte oder Zelte).
Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung, die auf einen Adressaten - den Betreiber oder die Betreiberin des Fliegenden Baus - ausgestellt wird. Soll die Genehmigung des Fliegenden Baus auf einen neuen Wohnsitz des gleichen Betreibers oder der gleichen Betreiberin geändert werden, ist dies zu beantragen.
Die Adressänderung in der Ausführungsgenehmigung wird von der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen vorgenommen.
Wechselt die zuständige Behörde aufgrund eines Wohnungswechsels/Niederlassungswechsels in ein anderes Bundesland, wird die nun zuständige Behörde benachrichtigt und erhält das Behördenexemplar.
Verfahrensablauf
Um den Wechsel der Hauptwohnung oder der gewerblichen Niederlassung anzuzeigen, wird das Prüfbuch mit einem Antrag auf Wohnsitzwechsel bei der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen eingereicht.
Wenn alle benötigten Unterlagen vorliegen, erstellt die Genehmigungsstelle einen Bescheid über den Wechsel des Wohnsitzes und fügt ihn dem Prüfbuch hinzu.
Anschließend wird das Prüfbuch dem Antragsteller zugesendet. Alternativ kann das Prüfbuch auch nach Terminvereinbarung abgeholt werden.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Regierungspräsidium Gießen.
Voraussetzungen
Die Adressänderung erfolgt, wenn
- ein Antrag auf Änderung der Adresse im Prüfbuch gestellt wird und
-
das Prüfbuch vorliegt.
Erforderliche Unterlagen
Prüfbuch des Fliegenden Baus im Original
Frist
Die Mitteilung muss nach Wechsel des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Keiner
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.