Kindersitzpflicht in Autos - Informationen
Nr. 99084020013000In Deutschland müssen Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, die kleiner als 150 Zentimeter sind, in einem für das Kind geeigneten Kindersitz im Auto gesichert werden. Diese Pflicht gilt in Autos auf allen Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind.
Grundsätzlich dürfen Kinder nur in genehmigten Kindersitzen mitgenommen werden. Derzeit sind drei UN-Regelungen für Kindersitze zugelassen:
- UN-Regelung 44/03,
- UN-Regelung 44/04 oder
- UN-Regelung 129.
Eine entsprechende Kennzeichnung muss am Kindersitz angebracht sein.
Transportieren Sie Kinder ohne die erforderlichen Kindersitze drohen Bußgelder und gegebenenfalls sogar ein Punkt im Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg.
Ausnahmen beim Transport von Kindern:
- Wenn bereits zwei Kinder mit Kindersitzen auf der Rückbank sitzen und es keinen Platz für einen weiteren Kindersitz mehr gibt, dürfen Sie ausnahmsweise ein weiteres Kind in Ihrem Auto mitnehmen, das älter als 3 Jahre ist. Dieses darf auf dem Rücksitz nur mit dem regulären Sicherheitsgurt gesichert werden.
- Auch im Taxi sollte Ihr Kind in einem Kindersitz sitzen. Da aber Taxis nicht immer alle Kindersitze bereithalten können, gelten für gelegentliche Taxifahrten Ausnahmen. Für Babys unter 9 Kilo müssen Taxis keine Sitze bereithalten. Sie sollten sie deshalb selbst mitbringen. Im Taxi ist auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit Rückhalteeinrichtungen auf 2 Kinder mit einem Gewicht ab 9 kg beschränkt; es muss jedoch für mindestens ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg (Kindersitzklasse I) eine Sicherung möglich sein. Diese Ausnahmen gelten nicht, wenn in dem Taxi regelmäßig Kinder befördert werden.
- Hat Ihr Auto keine Sicherheitsgurte, dürfen Sie darin keine Kinder unter 3 Jahren mitnehmen. Ältere Kinder, die kleiner als 150 cm sind, dürfen nur auf dem Rücksitz sitzen.
-
Im Bus dürfen Kinder ohne Kindersitz und Gurt fahren, wenn der Bus ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen hat.
Verfahrensablauf
keine
Voraussetzungen
keine
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist
keine
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 21 Absatz 1a und Absatz 1b der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 21 StVO
- Regelung Nummer 44 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) -- Einheitliche Bedingungen für die Genehmi-gung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (»Kin-derrückhaltesysteme«) [2016/1722] (UNECE 44)
- Regelung Nummer 129 der Wirtschaftskommission der Vereinten Na-tionen für Europa (UNECE) -- Einheitliche Bedingungen für die Ge-nehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen zur Verwen-dung in Kraftfahrzeugen (UNECE 129)
Rechtsbehelf
keine
Formulare
Formular: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein