Erstaufforstung Genehmigung
Nr. 99048003006000Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen darf nur mit vorheriger Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen. Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und einen entsprechenden Antrag stellen, prüft die zuständige Behörde unter Beteiligung der unteren Forstbehörde (sowie weiterer beteiligter Fachbehörden), ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Nach dem Erhalt der jeweiligen Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen.
Ihr Antrag auf Waldneuanlage wird in den Kreisausschüssen der Landkreise oder in den kreisfreien Städten bei den Magistraten geprüft und entschieden. In dem Verfahren werden jeweils weitere Fachbehörden (wie z.B. das Forstamt als untere Forstbehörde) beteiligt. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung zudem im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen erteilt werden.
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde ein.
Das weitere Verfahren läuft wie folgt ab:
- Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde
- Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden
- Prüfung und ggf. Aufnahme von Auflagen und Entscheidung über den Antrag
- Bei Erteilung der Genehmigung wird der Genehmigungsbescheid an Sie übermittelt
Voraussetzungen
Formloser schriftlicher Antrag:
- Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
- Beschreibung des Zwecks zur Neuanlage von Wald oder der Aufforstung von Waldwiesen
- Begründung zum Vorhaben
- Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung
- Angabe zu geplanten Baumarten
-
Angaben zur Fläche für die eine Neuanlage von Wald oder Aufforstung einer Waldwiese vorgesehen ist:
- Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
- Flächengröße
- Lageplan bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Fläche
- Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuch)
-
Angabe zur derzeitigen Nutzung
Kosten
Kosten: 100,- Euro je Hektar.
Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUKLV) - in der jeweils gültigen Fassung - festgelegt.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
- Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
-
Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn:
- Interessen der Landesplanung und der Raumordnung,
- Interessen der Landwirtschaft
- Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder
- erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind.
- Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
- Die Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein, die die Neuanlage von Wald betreffen
-
Sofern eine Aufforstung als Ersatzaufforstung vorgesehen ist:
- diese kann auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto vorgenommen werden
- mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat