Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anzeigen
Nr. 99005072261000Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) überwacht den Verkehr mit Humanarzneimitteln bei allen pharmazeutischen Unternehmen sowie Groß- und Einzelhändlern in Hessen. Die Überwachung sieht neben einer risikoabgestuften Inspektion von Betrieben die Entnahme und Untersuchung von Arzneimittelproben vor.
Damit die Behörde ihrer Überwachungspflicht nachkommen kann, besteht eine Anzeigepflicht (§ 67 Arzneimittelgesetz - AMG) für Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben.
Wenn Sie einen Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ausüben wollen, müssen Sie dies vorher anzeigen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige über das Online-Formular bei der zuständigen Behörde ein und laden das erforderliche Dokument hoch
- die Bestätigung wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).
Zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine verantwortliche Person mit der erforderlichen Sachkenntnis benennen
- Sie müssen einen Einzelhandel ausüben
Hinweis: Die erforderliche Sachkenntnis besitzt nach § 50 Abs. 2 Arzneimittelgesetz (AMG), wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist
Erforderliche Unterlagen
Sachkenntnisnachweis der verantwortlichen Person.
Frist
Die Anzeige muss vor Beginn der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein