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Baubeginnsanzeige

Nr. 99012020189000

Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

Schließt das Vorhaben

  • Feuerungsanlagen,
  • Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung,
  • verbrennungsmotorisch betriebene Wärmepumpen und
  • feuerbeheizte Sorptionswärmepumpen

einschließlich Anlagen zur Abführung von Abgasen ein, ist die Baubeginnsanzeige auch dem Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen mitzuteilen.

Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben baugenehmigungsfrei ist.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an

  • die untere Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsbehörden der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Sonderstatusstädte) bzw.
  • den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen; dies ist der örtlich zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.

Erforderliche Unterlagen

Baubeginnsanzeige (siehe Anträge/Formulare)

Mit der Baubeginnsanzeige sind, soweit noch nicht geschehen, die Bescheinigungen nach § 68 HBO vorzulegen und die mit der Bauleitung beauftragte Person zu benennen.

Kosten

Frist

Der Baubeginn muss mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

Rechtsgrundlage(n)

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