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Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen

Nr. 99013001024000

Nach erfolgreicher Vermittlung durch die zuständige Adoptionsstelle und nach Ablauf der Pflegezeit können Sie einen Antrag auf Adoption beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - einreichen.

Das Familiengericht prüft den Antrag und spricht - wenn der Antrag sich als zulässig und begründet erweist - im Beschlussverfahren die Adoption rechtsgültig aus.

Verfahrensablauf

Wenn Sie ein Kind adoptieren möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Adoptionsvermittlungsstelle und durchlaufen ein Bewerbungsverfahren. Nach bestandener Adoptionspflegezeit kann der Adoptionsantrag gestellt werden:

  • Sie oder Ihre Notarin/Ihr Notar müssen einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.
  • Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
  • Die Adoption des Kindes spricht das Familiengericht durch Beschluss aus. Mit Zustellung dieses Beschlusses ist die Adoption wirksam und unanfechtbar. Das adoptierte Kind erhält den Familiennamen der Adoptivfamilie und hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind.

Ansprechpunkt

An das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes

Zuständige Stelle

Über den Antrag zur Adoption entscheidet das Familiengericht bei Ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht. In Hessen gibt es nicht bei allen Amtsgerichten Familiengerichte (§ 5 der Justizzuständigkeitsverordnung). Das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht finden Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder.

Voraussetzungen

  • Sie wollen ein Kind adoptieren.
  • Sie haben alle erforderlichen Unterlagen für das Amtsgericht wie z. B. den notariell beurkundeten Adoptionsantrag vorliegen.
  • Das Familiengericht wird von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchführen und prüft das Adoptionsverfahren.

Erforderliche Unterlagen

  • notariell beurkundeter Adoptionsantrag
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14jähriges Kind beziehungsweise
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
  • notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern

Unterlagen der Annehmenden:

  • Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
  • Identitätsnachweise (Personalausweis/ Reisepass)
  • Geburtsurkunden
  • Meldebescheinigungen
  • Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
  • Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
  • Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes, falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat

Kosten

  • Notargebühren
  • Gerichtskosten

Frist

Es gibt keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen eine Ablehnung des Adoptionsantrages: Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Urkunden online anfordern

Diese Urkunden können Sie persönlich im Standesamt oder hier online beantragen:

Geburtsurkunde/Auszug aus dem Geburtenregister (auch mehrsprachig)

Eheurkunde/Auszug aus dem Eheregister

Lebenspartnerschaftsurkunde

Sterbeurkunde/Auszug aus dem Sterberegister

Wichtige Hinweise zur Anforderung

Anfordern per Brief, Fax oder E-Mail mit Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Ähnliches) möglich; dann aber längere Bearbeitungszeiten. Telefonische Anforderung ausgeschlossen.

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Bearbeitungszeit aufgrund der aktuellen Personalsituation bis zu sechs Wochen dauern kann. Wir bitten Sie, in dieser Zeit von Nachfragen abzusehen.

Urkundenanforderungen über unabhängige Dienstleister im Internet verursachen zusätzliche Kosten. Es bestehen keinerlei Beziehungen zwischen dem Standesamt Gießen und diesen Anbietern. Kein beschleunigter Verfahrensablauf bei Nutzung dieser kostenpflichtigen Dienstleistungen.

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