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- Der oder die Antragstellende ist eine natürliche Person.
- Die Finanzgeschäfte dienen keinen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken.
- Die betroffene Gesellschaft muss sich dem Ombudsmannverfahren des BVI angeschlossen haben.
- Die Streitigkeit steht im Zusammenhang mit Vorschriften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch.
Ausnahmen
In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch den Ombudsmann nicht möglich:
- Der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt.
- Der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle.
- Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte.
- Der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht.
- Der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und der Antragsgegner beruft sich auf die Verjährung.