Nach dem Hessischen Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) ist für die Festsetzung der Abwasserabgabe und die Festsetzung der Vorauszahlung das Vorverfahren / Widerspruchsverfahren entfallen. Im Rechtsbehelf ist daher auf die Möglichkeit der Klage hinzuweisen.
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