- Das betroffene Immobilienunternehmen muss dem Immobilienverband Deutschland (IVD) angehören.
- Der oder die Antragstellende ist eine natürliche Person.
- Der strittige Sachverhalt steht nicht in Zusammenhang mit gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken.
- Die strittige Summe beträgt mindestens 3.000,00 Euro.
Hinweis: Wird dieser Beschwerdewert nicht erreicht, haben Sie als Verbraucher die Möglichkeit, sich an den zuständigen Regionalverband zu wenden, der für das jeweilige IVD-Mitgliedsunternehmen sachlich und örtlich zuständig ist.
Ausnahmen:
In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich:
- der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt
- der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte
- der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der antragstellenden Person während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht
- wenn sie die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde
- der Anspruch der antragstellenden Person ist bereits verjährt und der Antragsgegner beruft sich auf die Verjährung