Die steuerliche Förderung der denkmalgeschützten Objekte wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer gewährt.
Die erhöhten Absetzungen können erstmals in dem Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden, in dem die begünstigte Baumaßnahme insgesamt fertiggestellt ist. Bei einer Baumaßnahme, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist deshalb die Fertigstellung der gesamten Maßnahme entscheidend.
Hinweis: Arbeitnehmer können die Steuervergünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale vorab als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigen lassen.