Wirtschaft

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03.12.2021

Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2022 verlängert

  • Bundeskabinett beschließt: Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld wird erneut verlängert
  • Qualifizierung von Beschäftigten während der Kurzarbeit möglich – die Arbeitsagentur berät

Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung beschlossen, mit der der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld erneut verlängert wird. Sobald die Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, gilt Folgendes:

Unternehmen haben bis zum 31.03.2022 Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können bis zum 31.03.2022 unterstützt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden ab Januar bis zum 31.03.2022 zur Hälfte erstattet.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu 12 Monate möglich. Die Bezugsdauer wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022 verlängert,

Informationen zum Kurzarbeitergeld

Qualifizierung während Kurzarbeit

Wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, werden die Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls zur Hälfte erstattet, so dass die Sozialversicherungsbeiträge bis März 2022 für diese Beschäftigten voll übernommen werden. Die BA empfiehlt Unternehmen, die ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifizieren wollen, sich vor Beginn der Qualifizierung mit dem Arbeitgeber-Service der regionalen Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.

Kostenfreie Arbeitgeber-Hotline 0800 – 4 5555 20.

Ansprechpartner*innen im Agenturbezirk Gießen

Informationen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung



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