Wirtschaft

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02.09.2022

Neue Energieeinsparungsverordnung

Am 01. September 2022 ist die »Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen« in Kraft getreten.

Die vollständigen Maßnahmen zur Energieeinsparung in Unternehmen sind in Titel 3, § 10 - 12 der Verordnung zu finden:

Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die festgelegten
Höchstwerte für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

Erläuterung zu Höchstwerten für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden

  1. für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius
  2. für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
  3. für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
  4. für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
  5. für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

Definition der Flächenbegriffe lt. Verordnung

1. Arbeitsstätte:
ein Arbeitsraum ein anderer Ort in einem Gebäude auf dem Gelände eines Betriebes,
2. Arbeitsraum:
ein Raum, in dem mindestens ein Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft eingerichtet ist,
3. öffentliches Gebäude:
ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht.
4. Wohngebäude:
ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung,
5. Nichtwohngebäude:
ein Gebäude, das nicht unter Nummer 4 fällt.
6. Gemeinschaftsfläche:
eine Fläche, die nicht dem Aufenthalt von Personen dient, insbesondere ein Treppenhaus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein Lager- oder Technikraum. Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.


Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden

Auch Versorgungsunternehmen und Vermieter von Wohnflächen sind von der „Energieeinsparungsverordnung“ betroffen. Für diese gilt § 9, Absatz 1 bis 3 zum einen

  • für Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümern von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern

sowie zum anderen

  • für Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden.

Hier besteht eine Informationspflicht u.a. über

  • Energieverbrauch und Energiekosten,
  • die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des geltenden Grundversorgungstarifs für Erdgas, …, berechnet unter Zugrundelegung des Energieverbrauchs der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode
  • das rechnerische Einsparpotenzials des Gebäudes oder der Wohneinheit


Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten den Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten erhalten haben.

Den gesamten Verordnungstext finden Sie unter bmwk.de

 

Quelle: BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND KLIMASCHUTZ

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