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02.04.2020

FAQs zu finanziellen Hilfen der Stadt für Gewerbetreibende

[Aktualisierung am 15.01.2021]
Der Magistrat hat eine vorläufige Weiterführung der Sofortmaßahmen zur Eindämmung der finanziellen Auswirkungen der Corona-​Krise für Gewerbetreibende beschlossen. Die endgültige Entscheidung ist der Stadtverordnetenversammlung vorbehalten, die voraussichtlich am 04.03.2021 darüber entscheiden wird. In der Zwischenzeit wird über entsprechende Anträge zwar entschieden, diese aber unter den Vorbehalt der letztendlichen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung gestellt. Die Gewerbetreibenden erhalten somit Planungssicherheit für die kommenden Monate.

Die wichtigsten Fragen zu diesen Sofortmaßnahmen werden in den FAQ beantwortet:

Welche Maßnahmen hat die Stadt Gießen bislang ergriffen?

Bereits im Jahr 2020 hatte die Stadtverordnetenversammlung Soforthilfen für Gewerbetreibende für bis Ende des Jahres 2020 zu zahlende Steuern verabschiedet. Der Magistrat hat nun beschlossen, dass diese Maßnahmen fortgesetzt werden sollen.

In welcher Form kann ich Hilfe von der Stadt Gießen als Gewerbetreibender erhalten?

Forderungen aus der Gewerbesteuer und der Vergnügungssteuer, die bis zum 31.03.2021 fällig werden und zu zahlen wären, können auf Antrag bis zum 30.06.2021 gestundet werden. Auch diese Stundungen werden zinslos gewährt, wie schon im Jahr 2020. Eine Ratenzahlung ist nicht zwingend erforderlich, wird allerdings empfohlen. Auch für sonstige Abgaben von Gewerbetreibenden können diese Regelungen bei Bedarf und entsprechender Begründung angewendet werden.

Es ist auch denkbar, dass Gewerbesteuervorauszahlungen in der Regel für das laufende Jahr reduziert werden. Hier kann die Stadt Gießen beratend tätig werden, denn grundsätzlich zuständig dafür ist das Finanzamt.

Was bedeutet »Stundung« und wie wirkt sich dies aus?

Bei einer Stundung handelt es sich um einen Zahlungsaufschub, durch den sich die ursprüngliche Forderung nicht verändert. Eine derartige Maßnahme verschafft also zunächst einen Liquiditätsvorteil, weil die Forderung nicht bis zum ursprünglichen Fälligkeitstermin an die Stadt Gießen gezahlt werden muss.

Allerdings besteht die Zahlungspflicht an die Stadt Gießen grundsätzlich weiter. Die Zahlungsverpflichtung wird also nur zeitlich bis zum 30.06.2021 aufgeschoben. Es ist empfehlenswert rechtzeitig mit der Abteilung Steuern Kontakt aufzunehmen, um vor dem Ablauf des Stundungszeitraums eine Anschlussregelung zu finden.

Welche Kosten entstehen durch die Stundung?

Die Stadt Gießen hat beschlossen, dass die Stundungen zinslos gewährt werden. Die sonst üblichen Stundungszinsen werden bis zum 30.06.2021 nicht erhoben. Des Weiteren wird auch darauf verzichtet, dass Ratenzahlungen geleistet werden müssen – der gesamte Forderungsbetrag soll für den Gewerbetreibenden für diesen Zeitraum als zusätzliche Liquidität zur Verfügung stehen. Im Regelfall wird die Stadt Gießen auch auf Sicherheitsleistungen verzichten. Somit ist lediglich ein einfacher Antrag erforderlich.

Wie kann ich die Soforthilfe in Anspruch nehmen?

Die Soforthilfen werden auf einfachen Antrag gewährt. Eine E-​Mail an kaemmerei@giessen.de ist ausreichend. Der Antrag muss begründet sein und darauf eingehen, dass die Geschäftstätigkeit durch die Corona-​Krise negativ beeinflusst wird.

Die Kämmerei berät Sie gerne im Rahmen der Antragstellung.

Wie geht es nach meinem Antrag weiter?

Ihr Antrag wird von der Abteilung Steuern der Kämmerei bearbeitet. Da wir viele Anträge erwarten, kann die Bearbeitung des Antrags etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wenn Ihr Antrag eingegangen ist, erfolgt eine Registrierung und schon ab diesem Zeitpunkt sollten bei Ihnen keine weiteren Abbuchungen von Forderungen bezüglich beantragter Abgaben erfolgen.

Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie eine schriftliche Nachricht.

Sollten Sie nach Antragstellung weitere Fragen haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

Bin ich verpflichtet die Soforthilfen in Anspruch zu nehmen?

Die Soforthilfen zielen ausschließlich auf wirtschaftliche Schwierigkeiten von Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Corona-​Krise. Falls derartige Schwierigkeiten bei Ihnen noch nicht auftreten oder nicht auftreten sollten, bitten wir von einer Antragstellung abzusehen.

 

Kontakt zur Kämmerei:
Per E-Mail: kaemmerei@giessen.de
Telefonisch: 0641 306-1170

Informationen zu weiteren Hilfsmaßnahmen des Landes und wichtige Kontakte dazu finden Sie auf unseren Wirtschaftsseiten

Die "normale" Fassung ist maßgeblich. Es wird keine Haftung dafür übernommen, dass die in "Einfache Sprache" übersetzte Fassung mit der normalen Version übereinstimmt.

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