Rathaus

Seiteninhalt

Dienstleistungen A - Z

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Winterdienst / Räum- und Streupflicht

Nr. 99089040000000

Unter Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit auf Straßen, Plätzen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Der Winterdienst hat sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.

Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen dem Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit nach besten Kräften die Begeh-/Befahrbarkeit sicherzustellen.

Im Allgemeinen verpflichten Städte und Gemeinden die Straßenanlieger durch eine Satzung, die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.

Zusatzinformation

Tipps zum Winterdienst
Denken Sie daran: Geben Sie abstumpfendem Streumittel wie Granulat, Splitt u. Ä. den Vorzug. Beschaffen Sie sich die richtigen Geräte wie Schneeschieber, Straßenbesen und Handstreugerät. Decken Sie sich bitte frühzeitig mit Streugut ein. Die Beschaffung des Streuguts ist Aufgabe des Winterdienstpflichtigen, also der Grundstückseigentümer.

Gehwege und Bushaltestellen
Gehwege und Bushaltestellen sind sauber zu halten, auch im Winter. Doch gerade im Winter sollten Sie eines bedenken: Viele Fahrgäste "verteilen" den Schnee wieder. Eine abgestreute Bushaltestelle kann daher nach einer gewissen Zeit wieder glatt werden. Generell sollten Sie im Winter Ihre Gangart und Ihr Schuhwerk an die Witterungsverhältnisse anpassen. Auch ist dunkle Kleidung, wenn sie auch noch so warm hält, eher ein Risikofaktor. Andere Verkehrsteilnehmer (z.B. Autofahrer) könnten Sie übersehen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Broschüren mit Tipps für den Winterdienst unter "Dokumente".

Winterdienstbezirke
Mit der Durchführung des Winterdiensts auf öffentlichen Straßen etc. sind mehrere Ämter beauftragt. Sie wurden im Rahmen einer Winterdienstoptimierung auf Winterdienstbezirke verteilt. Die Zentralstelle für den Winterdienst ist das Stadtreinigungs- und Fuhramt, das Anregungen oder Beschwerden an das entsprechende Amt oder die Abteilung weiterleitet.

Noch ein wichtiger Hinweis
Die Gefahrenabwehrverordnung sieht einen knappen, aber wichtigen Paragraphen vor bzgl. Straßenreinigung und Winterdienst:

§ 6 Fahrbahnen und Bürgersteige
(1) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen, in Abflussrinnen, Einlaufschächte oder Durchlässe Kehricht, Schlamm, Unrat, Schnee, Eisplatten, Sand, Kies und andere wasserablaufhemmende Gegenstände zu verbringen.

Bitte beachten Sie diesen Paragraphen; wir halten uns auch daran. Bei Zuwiderhandlungen drohen empfindlichen Geldstrafen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf den Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten.

Inwieweit diese durch Satzung auf die Straßenanlieger übertragen wurde, erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung.

Rechtsgrundlage

  • § 9 Abs. 2 Hessisches Straßengesetz (HStrG)
  • § 10 Abs. 4 HStrG
  • Ggf. Satzung Ihrer Gemeinde bzw. Stadt

Newsletter

Bestellen Sie sich hier den Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.