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Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

Nr. 99110023000000

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.

Tipp: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt Ihnen eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen zur Verfügung.

Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch bereits den Verdacht auf einen Ausbruch.

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie

  • der Halter oder die Halterin des Tieres sind
  • den Halter oder die Halterin vertreten
  • zeitweilig das Tier beaufsichtigen
  • beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
    • Beschäftigte im Viehhandel, Viehtransporteure
    • Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
    • Hufschmiede und Klauenpfleger,
    • Beschäftigte in der Jagd, Fischerei oder Schäferei,
    • mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
    • Leiter  oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
    • Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren, die gewerbsmäßig schlachten

Achtung: Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen. Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten. In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 Euro rechnen. Zudem werden Ihnen keine Entschädigungen für eigene Tierverluste gezahlt.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort anzeigen. Benachrichtigen Sie das zuständige Veterinäramt telefonisch oder persönlich. Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Machen Sie Angaben zu:

  • vermutete Seuche
  • auftretende Symptome
  • Art, Anzahl, Standort und Haltungsform der Tiere
  • Besitzer oder Besitzerin der Tiere
  • möglicherweise: Betroffene Nachbarbestände
  • von Ihnen getroffene Maßnahmen
  • wurden die Tiere ge- oder verkauft
  • ggf. Haltung anderer Tierarten

Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.

Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und soweit erforderlich eingesperrt werden. Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt. Bestätigt sich der Verdacht auf eine Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Untersuchung, die Quarantäne oder die Tötung der Tiere sein.

An wen muss ich mich wenden?

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Welche Gebühren fallen an?

für die Anzeige: Keine

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".

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