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Hundesteuer festsetzen

Nr. 99102013002000

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.

Verfahrensablauf

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.

Steuersätze der Stadt Gießen

  • für den ersten Hund € 84,00/Jahr
  • für den zweiten Hund € 120,00/Jahr
  • für den dritten und jeden weiteren Hund € 150,00/Jahr

 

Bitte beachten Sie die Dauerwirkung unserer Bescheide. Aus Kostengründen werden Bescheide nur bei Veränderungen erstellt. Zahlungen aufgrund des letzten Bescheides sind jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bzw. 01.07. eines jeden Jahres zu leisten.

Gibt es Steuerermäßigungen und -befreiungen?

Steuerermäßigung nach § 7 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Stadt Gießen
Die Hundesteuer kann auf Antrag für den ersten Hund auf 25 % des Jahressteuersatzes für Gießen-Pass Inhaber und für die Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für den Gießen-Pass erfüllen sowie die diesem Personenkreis einkommensmäßig gleichstehende Personen ermäßigt werden.

Steuerbefreiung nach § 6 der Hundesteuersatzung der Stadt Gießen

  • Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.
  • Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für
    • Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden,
    • Hunde, die von ihren Haltern aus einem Gießener Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres.

Für Anträge auf Hundesteuerbefreiung sind die entsprechenden Nachweise in Kopie beizufügen (z. B. Schwerbehindertenausweis, Tierübergabevertrag des Gießener Tierheims, Gießen-Pass, Bescheid über Arbeitslosengeld II, Einkommensnachweis).

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor, etwa für Hunde, die zu bestimmten Bewachungszwecken gehalten werden (z.B. Bewachung von Herden oder abgelegenen Häusern, in denen nur eine Wohnung bewohnt ist) sowie für Blindenhunde. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen gefährlichen Hund handelt.

Was sollte ich noch wissen?

Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.

Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.

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