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Gewerbe anmelden

Nr. 99050012104000

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

  • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
    Ausgenommen sind unter anderem:
  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Verfahrensablauf

Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei dem örtlich zuständigen Gewerbeamt anmelden. Gleiches gilt für die Anmeldung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie postalisch oder per E-Mail vornehmen.

Benötigt wird das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA1) und eine Kopie Ihres Ausweises ggf. mit einer Kopie Ihres Aufenthaltstitels.

Wird die Anmeldung für eine juristische Person erstattet, wird zusätzlich ein Auszug aus dem Handelsregister benötigt. Bei mehreren Geschäftsführern ist das Beiblatt zur Gewerbeanmeldung zusätzlich erforderlich.

Melden Sie das Gewerbe nicht für sich selbst, sondern im Auftrag eines Dritten an, wird neben den Ausweiskopien eine schriftliche Vollmacht für die Durchführung und Entgegennahme der Gewerbeanmeldung benötigt.

Manche gewerblichen Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für Sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönliche, finanzielle und fachliche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Wenn die Gewerbeanmeldung mit allen Angaben und Unterlagen vorliegt, erhalten Sie nach Bearbeitung die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“) auf postalischem Wege.

Das örtlich zuständige Gewerbeamt leitet die Gewerbeanmeldung an andere Behörden wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis oder Handwerkskarte erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank, Arbeitnehmerüberlassung, Maklergewerbe, Baugenehmigung) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

An wen muss ich mich wenden?

Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landkreise, kreisfreie Städte, die zuständigen Amtsverwaltungen bzw. Verwaltungen der amtsfreien Gemeinden unterstützen Sie bei der Gewerbeanmeldung. Das Verfahren kann über das Netzwerk der Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt  werden.

Voraussetzungen

Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:

  • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
  • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
  • Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass )
  • bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
  • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
  • Zustimmungserklärung Gesellschafter
  • Beiblatt Vertretungsberechtigte

Zusätzliche Unterlagen

  • Bei Personen, die sich lediglich mit Reisepass ausweisen, ist zusätzlich ein aktueller Adressnachweis in Form einer Meldebescheinigung des Hauptwohnsitzes erforderlich. 
  • Ausländer - mit Ausnahme der EU-Ausländer -, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausländerrechtlich gestattet ist.
  • Überwachungsbedürftige Gewerbezweigen nach § 38 der Gewerbeordnung (GewO) müssen zusätzlich vorlegen:
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (bei der Wohnsitzgemeinde beantragen)
    • Führungszeugnis nach Belegart O (ebenfalls bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen)

Welche Gebühren fallen an?

Für die Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung bzw. Gewerbeabmeldung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 28,00 Euro fällig.

Für die entsprechende Bestätigung der Gewerbemeldung wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 8,00 Euro erhoben. Auf die Bescheinigung kann schriftlich verzichtet werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Bearbeitungsdauer

Wenn die Gewerbeanmeldung mit allen Angaben und Unterlagen vorliegt, erhalten Sie nach Bearbeitung die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“) auf postalischem Wege.

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