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Gefährliche Güter: Transport

Nr. 99108005000000

Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.

Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch  die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Gefahrgut – Recht / Vorschriften

An wen muss ich mich wenden?

Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.

Für die Überwachung der Betriebe sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen), auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und Kreisfreie Städte) sowie die Polizei zuständig.

Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Umweltministerium  zuständig.

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen) sind nicht nur in der Überwachung tätig, sondern auch bei der Beratung oder Informationen behilflich.

Rechtsgrundlage

FAQs Beförderung gefährlicher Güter

Was sind gefährliche Güter?

Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände von den aufgrund Ihrer Eigenschaften, Aggregatzustände Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

Wie werden gefährliche Güter unterteilt?

Gefährliche Güter werden anhand Ihrer Eigenschaften und Aggregatzustände in Gefahrgutklassen eingeteilt.

  • Gefahrgutklasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (z.B. Feuerwerkskörper, Munition, Airbags, gewerbliche Sprengstoffe)
  • Gefahrgutklasse 2: Gase. Gase werden unterteilt in entzündbare Gase (z.B. Propangas, Acetylen, Wasserstoff), nicht entzündbare nicht giftige Gase (z.B. Stickstoff, Kohlendioxid, Argon, Schutzgas, Kältemittel für Klimaanlagen) und giftige Gase (z.B. Chlor, Kohlenmonoxid). Auch alle handelsüblichen Spraydosen sind Gefahrgut der Klasse 2.
  • Gefahrgutklasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (z.B. Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl, Farben, Lacke und Klebstoffe die Lösemittel enthalten, Alkohole (z.B. Spiritus, Scheibenfrostschutz). Entscheidend ist der Flammpunkt der Stoffe, d.h. ab welcher Temperatur bildet der jeweilige Stoff entzündbare Dämpfe mit der Luft. Alle Flüssigkeiten, die bei einer Temperatur bis 60 Grad Celsius und niedriger entzündbare Dämpfe bilden stellen Gefahrgut dar.
  • Gefahrgutklasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe (z.B. ölverschmutze Betriebsmittel, Grillanzünder, Nitrocellulose)
  • Gefahrgutklasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe (z.B. Kohlestaub, Baumwollabfälle öl haltig, Ölpapier)
  • Gefahrgutklassen 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (z.B. Natrium, Lithium)
  • Gefahrgutklasse 5.1: Entzündend(oxidierend) wirkende Stoffe (z.B. Arsen, Nitrate und Chlorate, Düngemittel)
  • Gefahrgutklasse 5.2: Organische Peroxide (z.B. Wasserstoffperoxid als Bleichmittel oder Bestandteil von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln)
  • Gefahrgutklasse 6.1: Giftige Stoffe (. z.B. Insektizide, Pestizide, Bleiverbindungen)
  • Gefahrgutklasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe für Menschen und Tiere (z.B. Viren und Bakterien, diagnostische Proben wie z.B. PCR Tests bzgl. Covid-19, HIV, Hepatitis, Tollwut, klinische Abfälle)
  • Gefahrgutklasse 7: Radioaktive Stoffe (z.B. medizinische Diagnostika, Prüfstrahler, Kernbrennstäbe)
  • Gefahrgutklasse 8: Ätzende Stoffe (z.B. Säuren und Laugen, KFZ-Batterien)
  • Gefahrgutklasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (z.B. gesundheitsgefährdende Feinstäube wie Asbest, Lithium-Ionen-Batterien, umweltgefährliche Stoffe)

Was versteht man unter der Beförderung gefährlicher Güter?

Der Begriff der Beförderung im Sinne des Gefahrgutrechts umfasst nicht nur den reinen Vorgang der Ortsveränderung mittels Kraftfahrzeug, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug, sondern auch eine Vielzahl an Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen, wie z.B. klassifizieren, verpacken, kennzeichnen, verladen, empfange und entladen. Daher sind auch Personen und Unternehmen am Transport gefährlicher Güter beteiligt obwohl sie selbst kein Fahrzeug einsetzen um das Gefahrgut von A nach B zu transportieren. Beispiel, in einer Kfz-Werkstatt fallen verschiedene Abfälle in Form von gebrauchten KFZ-Batterien, ölverschmutzen Betriebsmitteln an. Diese werden von der Werkstatt nicht selbst abtransportiert, sondern im Betrieb gesammelt und verpackt um dann von einem Entsorgungsunternehmen abgeholt zu werden, so dass die Werkstatt als Absender, Verpacker und Verlader am Gefahrguttransport beteiligt ist.

Wo sind die Bedingungen zur Beförderung gefährlicher Güter geregelt?

Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind folgende:

ADR - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
RID - Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
ADN - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
IMDG-Code - international code for the maritime transport of dangerous goods
GGBefG - Gefahrgutbeförderungsgesetz
GGVSEB – Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GbV – Gefahrgutbeauftragtenverordnung

Schulungen, Unterweisungen und Prüfungen

Wer an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist muss je nach Art und Menge der gefährlichen Güter an Schulungen, Unterweisungen teilnehmen und zum Teil auch Prüfungen vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer ablegen.

Unterweisungen müssen alle Personen erhalten, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Unterweisungen gemäß Kapitel 1.3 ADR. Diese Unterweisung besteht aus 3 Teilen:

  1. Unterweisung in Bezug auf das allgemeine Sicherheitsbewusstsein und die rechtlichen Grundlagen
  2. Aufgabenbezogene Unterweisung hinsichtlich der Tätigkeiten im Betrieb/Unternehmen
  3. Risiken und Gefahren in Bezug auf die jeweiligen Gefahrgüter im Betrieb/Unternehmen

Diese Unterweisung ist vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit im Betrieb/Unternehmen durchzuführen, verantwortlich hierfür ist der Betriebsinhaber/Unternehmer. Ferner sind diese Unterweisungen regelmäßig aufzufrischen und zu ergänzen um den Rechtsänderungen Rechnung zu tragen. Da sich ADR und GGVSEB alle 2 Jahre ändern, sind die Unterweisungen in diesem Rhythmus aufzufrischen.

Ab einer gewissen Menge benötigen Fahrzeugführer für die Beförderung gefährlicher Güter einen sogenannten ADR-Schein, sowie evtl. Aufbaukurse für Tankfahrzeuge oder die Beförderung explosiver oder radioaktiver Stoffe. Diese Kurse müssen bei von der IHK anerkannten Ausbildungsstätten absolviert werden und im Anschluss ist eine Prüfung ebenfalls vor der IHK abzulegen.

Ab einer gewissen Menge an Gefahrgut müssen Betriebe/Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen (siehe hierzu die Gefahrgutbeauftragtenverordnung GbV). Gefahrgutbeauftragte müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ebenfalls einen IHK anerkannten Lehrgang besuchen und eine Prüfung ablegen. Erst nach Erhalt des EG-Schulungsnachweises von der zuständigen IHK darf eine Person zum Gefahrgutbeauftragten bestellt werden.

Gefahrgutbeauftragter kann eine betriebsinterne Person oder aber auch eine Person eines externen Dienstleisters sein.

Beauftragte Personen

Grundsätzlich obliegen die Pflichten und Verantwortlichkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter dem Unternehmer/Betriebsinhaber. Je größer jedoch ein Betrieb/Unternehmen ist, umso schwieriger ist es natürlich für den Betriebsinhaber/Unternehmer diese Pflichten und Verantwortlichkeiten selbst zu übernehmen. Es empfiehlt sich daher ab einer bestimmten Betriebsgröße beauftragte Personen zu bestellen, die dann im Auftrag des Betriebsinhabers/Unternehmers die Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen. Die beauftragten Personen müssen vor der Beauftragung eine Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR für ihren jeweiligen Verantwortungsbereich bekommen.

Behördliche Kontrollen

Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der behördlichen Kontrolle. In Hessen sind neben der Polizei, dem BALM auch die Kreisordnungsbehörden sowie die örtlichen Ordnungsbehörden(Ordnungsämter) zuständig. Die Kontrollen finden sowohl im öffentlichen Verkehrsraum als auch in den Betrieben/Unternehmen statt und sind vom Unternehmer/Betriebsinhaber zu dulden und zu ermöglichen. Bei den betrieblichen Kontrollen steht die Prävention und Beratung im Vordergrund um Unfälle und Zwischenfälle mit gefährlichen Gütern zu vermeiden.

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