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Fehlbelegungsabgabe

Das Fehlbelegungsabgabegesetz (FBAG) ist ein Gesetz des Landes Hessen. Es gilt für alle Wohnungen, die mietpreis- und belegungsgebunden sind und dem Hessischen Wohnraumfördergesetz oder dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz unterliegen („Sozialwohnungen“). Für diese Wohnungen ist die Miete durch die öffentliche Förderung niedriger. Mit der Fehlbelegungsabgabe soll vermieden werden, dass es zu einer Fehlförderung kommt. Nicht jeder, der in eine geförderte Wohnung einzieht ist auch ein paar Jahre später noch auf eine subventionierte Wohnung angewiesen. Ist das Einkommen zu hoch, muss eine Abgabe an die Stadt Gießen gezahlt werden. Die aus der Fehlbelegungsabgabe erzielten Einnahmen kommen unmittelbar dem sozialen Wohnungsbau der Stadt Gießen zugute. Die Mittel werden zum Beispiel für den Ankauf von Belegungsrechten verwendet.

Die Fehlbelegungsabgabe gilt für alle Sozialwohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden. Das sind alle Wohnungen, für die man einen Wohnberechtigungsschein braucht, um einziehen zu können.

Wenn Sie als Mieter in einer solchen öffentlich geförderten Wohnung leben, wurde bei Einzug geprüft ob das Einkommen unter einer gewissen Grenze liegt. Aufgrund des Fehlbelegungsabgabegesetzes wird nun alle drei Jahre geprüft ob die Einkommensgrenze noch eingehalten wird.

Wie wird die Fehlbelegungsabgabe erhoben?

Das Amt für soziale Angelegenheiten überprüft, welche Personen in der Wohnung wohnen und wie hoch das Einkommen dieser Personen ist. Hierzu werden die Mieterinnen und Mieter angeschrieben und aufgefordert, einen Erhebungsbogen auszufüllen und die erforderlichen Nachweise einzureichen. Zur Auskunft sind alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber gesetzlich verpflichtet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefüllter und unterschriebener Erhebungsbogen
  • Mietbescheinigung
  • Nachweis zum Einkommen oder Sozialleistungsbescheid
  • Ggf. Nachweis zur Schwerbehinderung

Wer ist zahlungspflichtig?

Zahlungspflichtig sind alle Mieterinnen und Mieter, die seit mehr als drei Jahren in einer Sozialwohnung wohnen, wenn sie mindestens 20 % mehr verdienen, als für den Wohnberechtigungsschein erforderlich ist. Die Höhe der Fehlbelegungsabgabe richtet sich nach dem Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen und der aktuellen Kaltmiete. Daneben sind die Größe der Wohnung, ihre Ausstattung und das Baujahr des Hauses von Bedeutung.

Muss ich jetzt ausziehen?

Nein. Ziel der Fehlbelegungsabgabe ist es nicht, Menschen ausziehen zu lassen oder die Größe der Wohnung zu beurteilen. Es geht darum einen Überblick über die Mieterinnen und Mieter der Sozialwohnungen zu bekommen und diejenigen zur Abgabe heran zu ziehen, die ein höheres Einkommen haben.

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